Satzung des gemeinnützigen Vereins
„Angelfreunde Dresden – Gorbitz e.V.“
Änderung vom 20.11.2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
§10 Beschlussfassung des Vorstandes
§11 Die Mitgliederversammlung
§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§14 Nachträge der Tagesordnung
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§17 Datenschutz
§18 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ Angelfreunde Dresden-Gorbitz “ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in
01169 Dresden, Am Altfrankener Park 6 und wird Mitglied im Anglerverband „ Elbflorenz“ Dresden e.V.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung zur Förderung des Volkssports, der Erhaltung der Gewässer, Förderung des Naturschutzes und sonstiger naturnaher Lebensräume und ist politisch sowie konfessionell neutral.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
Erhaltung, Pflege und Besatz von Gewässern zur Ausübung des Angelsports
Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer und angrenzender Bereiche
ehrenamtliche Mitarbeit in Gremien, die sich mit Angelsport, Umwelt und Naturschutz, insbesondere Gewässerschutz befassen
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über Änderungen der Satzung ist vor der Anmeldung beim Registergericht und dem Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede Person ab 10 Jahre beantragen.
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß BGB erforderlich.
Alle Bewerber sollten in Besitz eines gültigen Fischereischeines sein bzw. die Absicht zu dessen Erwerb in angemessener Zeit im Antrag formulieren.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Es sollte darin der Name, die Adresse, das Alter, der Beruf und Angaben zu evtl. vorherige Mitgliedschaft in anderen Vereinen enthalten sein.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand einstimmig.
Mit der Unterschrift des Bewerbers auf dem Antrag und der Annahme des Antrages durch den Vorstand, werden durch das neue Mitglied die Satzung, sowie sonstige Ordnungen des Vereins anerkannt.
Gegen einen abgelehnten Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde einreichen. Diese ist innerhalb eines Monats dem Vorstand schriftlich zu übergeben.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Nach der Aufnahme erhält das neue Mitglied den Mitgliedsausweis, Satzung und Geschäftsordnung ausgehändigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Tod des Mitgliedes
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss aus dem Verein
5. durch unentschuldigtes Fernbleiben von der Jahreshauptversammlung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und ist jeweils nur zum Jahresende möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Mitgliedsbeitragsbeitrag nicht 5 Werktage vor Markenausgabe des Folgejahres auf dem Vereinskonto eingegangen ist oder der Fischereischein auf Dauer entzogen wird.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Eine Weiterführung der Mitgliedschaft nach einer Streichung ist nur durch erneute Beantragung der Mitgliedschaft lt. Satzung möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann außerdem durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn sie oder er:
1. im Aufnahmeantrag falsche Angaben macht
2. dem Ansehen des Vereins schadet
3. mehrfach das Vereinsleben beeinträchtigt
4 .den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt
5. in grober Weise gegen Natur-, Umwelt- und Gewässerschutz verstößt
6. dem öffentlich- rechtlichen Leben Schaden zufügt
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist dem Vorstand zu verlesen. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist zu begründen und wird dem betroffenen Mitglied nach Einladung zur nächsten Vorstandssitzung persönlich mitgeteilt. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht auf Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Ausschlusses, schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Nach fristgerechter Einreichung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht das nicht, ist der Ausschluss nichtig. Macht das Mitglied von seinem Recht keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Vorstandsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Sämtliche Funktionen und satzungsgemäße Rechte enden damit sofort. Sämtliche Ausweise des Vereins und des LAV „ Elbflorenz“ e.V. sind sofort zurückzugeben. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Verein besteht nicht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
– Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben
– Die Mindesthöhen der Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden durch die Finanz- und Beitragsordnung des AV „ Elbflorenz“ Dresden e.V. geregelt.
– Neue Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr, über dessen Höhe die Mitglieder jährlich neu abstimmen, Kinder zahlen die Hälfte vom Erwachsenenbetrag
– Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages inkl. der Ersatzleistung hat bis spätestens 5 Werktage vor Markenausgabe des Folgejahres, bargeldlos, auf das Vereinskonto zu erfolgen
– Auf Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen die Zahlungsfrist um 4 Wochen verlängern
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schatzmeister
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten vom 1. Vorsitzenden allein, im übrigen vertreten 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Aufstellen eines Haushaltes für jedes Geschäftsjahr
Buchführung und Erstellen eines Jahresberichtes
Abschluss und Kündigung von Verträgen
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Bankvollmacht besitzt: Schatzmeister
Der geschäftsführende Vorstand kann Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 500,00 € beschließen. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des erweiterten Vorstandes hierzu schriftlich erteilt worden ist.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorsitzende soll ein aktives Mitglied sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Wird vor Ablauf der Amtsdauer dem Vorsitzenden von mindestens 20% der Mitglieder ein schriftlicher Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder gestellt und begründet, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber geheim abzustimmen. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich. Die Ersatzwahl ist möglichst im Anschluss an die Annahme des Misstrauensantrages durchzuführen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Geleitet wird dir Vorstandssitzung in der Regel vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden.
Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Protokoll aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichenen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder auch schriftlich gefasst werden.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
Beschlussfassung über Änderung und Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
Beschlussfassung bei Anrufung wegen Ausschluss durch den Vorstand
Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Die Einberufung der Mitglieder
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder informieren sich selbstständig über die anstehenden jährlichen Termine, welche jedes Mitglied ab Januar des lfd. Jahres auf der Vereinswebsite nachlesen kann.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und wird jedem Mitglied schriftlich ausgehändigt.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Kann kein Vorstandsmitglied anwesend sein, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter kann einen Wahlausschuss ernennen, der für die Dauer des Wahlganges und die vorherige Diskussion die Leitung übernimmt.
Ebenso kann vom Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt werden, welcher auch ein Nichtmitglied sein kann.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist gesondert hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es sollte folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und Protokollführers
Zahl der erschienenen Mitglieder
Tagesordnung
die einzelnen Abstimmungsergebnisse
bei Satzungsänderung den genauen Wortlaut
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 14 Nachträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis unmittelbar vor die Mitgliederversammlung zusätzliche Tagesordnungspunkte beantragen, die in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muss geschehen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn von einem Drittel aller Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe von Gründen verlangt wird.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden und bedarf der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit.
Sofern die Mitglieder nichts anderes beschließen, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den übergeordneten AV“ Elbflorenz“ Dresden e.V. als steuerbegünstigte Körperschaft, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtslage verliert.
§ 17 Datenschutz
Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass ihre Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzes ( BDSG ) in der Mitgliederdatei gespeichert werden.
§ 18 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde als Neufassung durch Beschluss der Gründungsversammlung bestätigt und angenommen.